Satzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bader Jugend-Bildungsstiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Neumünster.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Aus- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
(3) Der Stiftungszweck wird vor allem verwirklicht durch die individuelle Förderung hochbegabter unterstützungsbedürftiger Menschen insbesondere durch die Vergabe von Stipendien. Schwerpunktmäßig sollen dabei Jugendliche mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein gefördert werden. Nachrangig wird der Stiftungszweck verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Auflage, dass diese Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts die erhaltenen Mittel zur Förderung der Erziehung, Aus- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe verwendet.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung, insbesondere nicht aufgrund dieser Satzung, aufgrund wiederholter Gewährung oder aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
(6) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks gibt sich die Stiftung Förderrichtlinien, die u.a. Regelungen zur Art der geförderten Maßnahmen, zur Art und Höhe der zuwendungsfähigen Aufwendungen der Stipendiaten sowie zu möglichen Nachweispflichten enthalten.
(7) Die Stiftung macht ihre Bereitschaft zur Förderung der in § 2 Abs. 3 S. 1 und 2 näher bezeichneten jungen Menschen in geeigneter Weise öffentlich bekannt, z. B. durch Tageszeitungen und das Internet.
§ 3 Vermögen, Geschäftsjahr
(1) Das anfängliche Vermögen der Stiftung besteht aus Bankguthaben. Eine genaue Aufstellung über die der Stiftung gewidmeten Vermögenswerte und deren Zuordnung zum Grundstockvermögen bzw. sonstigem Vermögen ist im als Anlage beigefügten Stiftungsgeschäft enthalten.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus dem sonstigen Vermögen und den Zuwendungen Dritter. Ob Zuwendungen als Zustiftung dem Stiftungsvermögen zuzuschlagen oder für den Stiftungszweck zeitnah zu verwenden sind, bestimmt der Zuwendende. Hat der Zuwendende keine ausdrückliche Bestimmung über die Verwendung der Zuwendung getroffen, unterliegt die Mittelzuführung der zeitnahen Verwendung für die in § 2 benannten Zwecke.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht dem Grundstockvermögen zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(4) Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Der Stifter, dessen Angehörige und dessen Familie erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
(5) Der Stiftungsvorstand soll freie Rücklagen bilden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
(6) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
(7) Das Stiftungsvermögen ist unter Berücksichtigung der zur Werterhaltung erforderlichen Sicherheit einerseits und der für die Zweckverwirklichung erforderlichen Rendite und Liquidität andererseits anzulegen und mindestens nominal zu erhalten.
(8) Umschichtungen und / oder der Wechsel der Anlageart des Grundstockvermögens sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
(9) Teile des Stiftungsvermögens dürfen nur veräußert oder belastet werden, wenn und soweit dieses im Hinblick auf den Stiftungszweck geboten erscheint oder soweit aus dem Erlös Vermögenswerte erworben oder geschaffen werden, die gleichfalls dem Stiftungszweck dienen.
(10) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens richtet sich nach der vom Stiftungsvorstand gesondert zu beschließenden Anlagerichtlinie.
(11) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
§ 4 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. Der Aufwendungsersatz darf in Höhe des (einkommen-/lohn-)steuerlich zulässigen Umfangs pauschaliert gezahlt werden. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis vier Personen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die ersten Mitglieder des Stiftungsvorstandes einschließlich Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender ergeben sich aus dem Stiftungsgeschäft. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsvorstandes fort.
(2) Dem Stiftungsvorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sollten grundsätzlich bei Antritt ihres Amtes mindestens 25 Jahre alt sein.
(3) Das Amt eines Mitgliedes des Stiftungsvorstandes endet außer durch Tod
a. nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit;
b. mit Abberufung aus wichtigem Grund;
c. mit Vollendung des 75. Lebensjahres;
d. mit Niederlegung des Amtes, die jederzeit zulässig ist.
(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes aus, so wählt der Stiftungsrat unverzüglich einen Nachfolger. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes ist die Amtszeit des Nachfolgers im Regelfall auf die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds beschränkt. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers bilden die verbliebenen Vorstandsmitglieder den Stiftungsvorstand und führen die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter.
(5) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsvorstand, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Der Beschluss erfordert zu seiner Gültigkeit die Zustimmung sämtlicher anderer Vorstandsmitglieder und der Mehrheit des Stiftungsrates. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll jedoch zuvor gehört werden.
(6) Veränderungen innerhalb des Stiftungsvorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.
(7) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Die laufenden Geschäfte führt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes.
(2) Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes, der §§ 51–68 AO und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens, inklusive der Überwachung etwaig eingesetzter Vermögensverwalter;
b. die Verwendung der Stiftungsmittel nach Anhörung des Stiftungsrates;
c. die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des Tätigkeitsberichtes;
d. die Erarbeitung von personellen Vorschlägen zur Besetzung des Stiftungsrates.
(3) Der Stiftungsvorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen, die zur laufenden Information des Stiftungsvorstandes verpflichtet sind. Er kann eine geeignete, dem Stiftungsvorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen, soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung zulassen. Die Entscheidung zur Beauftragung eines Geschäftsführers und die Auswahl der Person erfordert die Zustimmung des Stiftungsrates.
(4) Der Stiftungsvorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt jeweils durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Präsenzsitzungen. Dazu wird der Stiftungsvorstand von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage, sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn es mindestens zwei Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes verlangen. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Stiftungsvorstand beschließt, außer in den Fällen der §§ 12, 13, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Stiftungsvorstand kann auf Verlangen des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im Wege des schriftlich bzw. in Textform durchgeführten Umlaufverfahrens und unter Nutzung aller gängigen Kommunikationsmittel (insbesondere per Videokonferenz und mittels sonstiger moderner insbesondere elektronischer Verfahren) fassen. Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Durchführung des gewählten Verfahrens und dem Beschlussvorschlag innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlussvorschlages zugestimmt haben. Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung kann nur in einer Präsenzsitzung gefasst werden.
(5) Über die Sitzungen des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Alle Niederschriften sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 8 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat besteht aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern, mindestens fünf, höchstens neun Personen. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates ergeben sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Der Stiftungsrat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
(3) Scheidet ein Stiftungsratsmitglied aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat für den Rest seiner Amtszeit unverzüglich durch Zuwahl. Wiederwahlen sind zulässig. Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre.
(4) Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet außer durch Tod
a. nach Ablauf der vierjährigen Amtszeit;
b. mit Abberufung aus wichtigem Grund;
c. mit Niederlegung des Amtes, die jederzeit zulässig ist.
(5) In den Fällen des § 8 Abs. 3 und 4 bilden die verbliebenen Stiftungsratsmitglieder den Stiftungsrat. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter.
(6) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsrat, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, ein Stiftungsratsmitglied per Beschluss abberufen. Der Beschluss erfordert zu seiner Gültigkeit die Zustimmung der Mehrheit sämtlicher anderer Stiftungsratsmitglieder und der Mehrheit des Stiftungsvorstandes. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll jedoch zuvor gehört werden.
(7) Veränderungen innerhalb des Stiftungsrates werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Stiftungsratsergänzungen sind beizufügen.
(8) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand umfassend, auch in Fragen der Wirtschaftsführung und der Anlage des Stiftungsvermögens. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungsvorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
(2) Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für die
a. Erarbeitung von Vorschlägen an den Stiftungsvorstand für die Vergabe von Stiftungsmitteln einschließlich der Person der Empfänger;
b. Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes;
c. Entlastung des Stiftungsvorstandes;
d. Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse können mit mehrheitlicher Zustimmung der Mitglieder des Stiftungsrates außenstehende Dritte als Berater hinzugezogen werden.
(4) Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Präsenzsitzungen. Dazu wird der Stiftungsrat von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage, sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsrates verkürzt werden. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilnehmen, sofern der Stiftungsrat dies beschließt.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Stiftungsrat beschließt, außer in den Fällen der §§ 12, 13, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Stiftungsrat kann auf Verlangen des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im Wege des schriftlichen bzw. in Textform durchgeführten Umlaufverfahrens und unter Nutzung aller gängigen Kommunikationsmittel (insbesondere per Videokonferenz und mittels sonstiger moderner insbesondere elektronischer Verfahren) fassen. Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates der Durchführung des gewählten Verfahrens und dem Beschlussvorschlag innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlussvorschlages zugestimmt haben. Ein Beschluss über die Auflösung der Stiftung kann nur in einer Präsenzsitzung gefasst werden.
(5) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Alle Niederschriften sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 11 Beirat
Der Stiftungsrat kann einen Beirat berufen, der die Organe der Stiftung berät. Das Nähere regelt eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung des Beirates.
§ 12 Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Änderungen des Stiftungszwecks, allgemeine Satzungsänderungen, Zulegungen, Zusammenlegungen und Auflösung der Stiftung sind unter den Voraussetzungen der §§ 85 ff. BGB zulässig.
(2) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, von mindestens 3/4 der Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
§ 13 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsrecht ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung oder den Vermögensanfall betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Erziehung, Aus- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe zu verwenden hat.
§ 15 Aufsicht und Inkrafttreten
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in Schleswig-Holstein geltenden Stiftungsrechts.
(2) Diese Satzung tritt mit dem Zugang der Anerkennung in Kraft.
Neumünster, den 24.02.2026 — unterzeichnet vom Stifter.